Fragen und Antworten
Was ist ein Unfallschaden?
Im rechtlichen Sinne wird ein „Schaden“ ganz allgemein definiert als eine materielle oder ideelle Verschlechterung eines Rechtsgutes, die durch ein schädigendes Ereignis entsteht.
Nach §1 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (StVUnfStatG) ist ein Straßenverkehrsunfall ein Ereignis, bei dem infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind.
Die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (Muster-AKB 2008) des
Gesamtverbandes der deutschen Versicherer (GDV) definieren wie folgt (A. 2.3.2): „Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“. Explizit ausgeschlossen sind damit Betriebs- oder Bruchschäden.
Wofür brauche ich einen Sachverständigen?
In allererster Linie dient die Begutachtung durch einen Sachverständigen der
Beweissicherung. Der Sachverständige ist Beweismittel des Gerichts und fungiert damit als dessen unabhängiger und objektiver Helfer. Darüber hinaus dient der Sachverständigenbeweis als Grundlage für die Begründung von Ansprüchen wie für die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen.
Ein bestimmter Zustand wird vom Sachverständigen erfaßt, fotografisch und textlich dokumentiert. Daraus werden je nach Auftrag Schadensursachen, Hergänge, und Schadenshöhen ermittelt.
Was macht der Sachverständige?
Der Sachverständige erfaßt Sachverhalte, erstellt technische Befunde über die festgestellten Tatsachen und gibt anhand von eigenen Erkenntnissen und Erfahrungssätzen technisch nachvollziehbare und damit nachprüfbare Beurteilungen.
Entsprechend der Sachverständigenordnung der IHK erfüllt das ISB Fischmann dabei seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft und unparteiisch.
Was wir nicht machen: Das ISB Fischmann erteilt keine Reparaturfreigaben. Auch werden die begutachteten Sachen weder erworben noch vermittelt. Ebensowenig vermitteln wir Werkstätten, Autohäuser oder Rechtsanwälte. Das ISB Fischmann erteilt zudem keine Rechtsberatung.
Was kostet der Sachverständige?
Wenn es sich um ein klassisches Schadensgutachten handelt, bemessen sich die Gebühren nach der Schadenshöhe. Für bestimmte standardisierte Dienstleistungen wie Fahrzeugbewertungen, Restwertgebote, Wertminderungen oder Rechnungsprüfungen erheben wir eine Pauschale. In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung nach Stunden, wobei der Aufwand vorab zumeist nur grob eingeschätzt werden kann.
Wer bezahlt den Sachverständigen?
Der Auftraggeber. Bei selbstverschuldeten Schäden, die durch die eigene Kasko-Versicherung reguliert werden, übernimmt im Allgemeinen die Versicherung die Beauftragung eines Sachverständigen und damit auch die Gebühren.
Im Haftpflichtschadensfall entscheidet der Geschädigte, ob er selbst einen Sachverständigen beauftragen will oder mit der Begutachtung eines von der gegnerischen Versicherung beauftragten eigenen oder freien Sachverständigen einverstanden ist.
Falls der Geschädigte selbst einen Sachverständigen beauftragt, unterzeichnet er eine Abtretungserklärung, mit der er seine Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt. Damit kann der Sachverständige seine Forderungen direkt bei der unfallgegnerischen Versicherung geltend machen und der Geschädigte muß die Gebühren nicht auslegen.
Stellt sich allerdings heraus, daß der Geschädigte eine Teilschuld trägt und die Versicherung die Sachverständigenkosten nicht vollständig übernimmt, so muß der Auftraggeber den nicht erstattbaren Anteil selbst tragen.
Wie beauftrage ich einen Sachverständigen?
Besuchen Sie uns gerne in unserem Büro in der Fabrikstr. 5 in Esslingen im Gebäude der Volksbank. Um telefonische Voranmeldung wird allerdings gebeten. Sie können uns auch per Mail oder über unser Kontaktformular erreichen. Den Auftrag oder die Abtretung bitten wir Sie bei der Besichtigung zu unterschreiben. Die Besichtigung erfolgt auch an privaten Adressen oder in der Reparaturwerkstatt.
Muß ich das Gutachten selbst an die Versicherung / das Autohaus / den Rechtsanwalt / das Gericht schicken?
Nein. Wir senden jeweils ein Exemplar an den Auftraggeber, den Fahrzeughalter / Geschädigten / Versicherungsnehmer und gegebenenfalls an die Reparaturwerkstatt oder den Rechtsanwalt. Genaue Angaben können sie dem „Verteiler“ entnehmen.
Im Haftpflichtschadensfall bitten wir Sie allerdings darum, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen, die wir dann mitsamt dem Gutachten an die regulierende Versicherung schicken.
Wann ist ein Totalschaden eingetreten?
- Wenn die Reparatur oder die Wiederherstellung des vorherigen Zustands aus technischer Sicht nicht mehr möglich ist („technischer Totalschaden“), oder
- wenn die Reparatur- / Wiederherstellungskosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert („wirtschaftlicher Totalschaden“).
- Ein „unechter Totalschaden“ liegt dann vor, wenn die Reparatur- / Wiederherstellungskosten zwar noch geringer sind als der Wiederbeschaffungswert, aber höher als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert („Wiederbeschaffungsaufwand“).
Beispiel:
Reparaturkosten: | 7.000€ inkl. MwSt. | ||
Wiederbeschaffungswert: | 8.000€ inkl. MwSt. | ||
Restwert: | 2.000€ inkl. MwSt. |
Zwar sind die Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungswert (7.000€ < 8.000€), es liegt also kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, jedoch sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBW.-RW.: 8.000€ - 2.000€ = 6.000€), so daß in diesem Fall ein sogenannter unechter Totalschaden eingetreten ist.
Was ist die 130%-Grenze?
Betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht mehr als 130% des
Wiederbeschaffungswertes (liegen also um nicht mehr als 30% höher als der
Wiederbeschaffungswert), kann der Geschädigte im Haftpflichtschadensfall sein Fahrzeug trotz Totalschadens instand setzen lassen und die dafür erforderlichen Reparaturkosten erstattet verlangen. Er hat allerdings den Beweis darüber zu führen.
Was ist der Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten Fahrzeuges ist der Preis, den der Geschädigte unmittelbar vor Eintritt des Schadensereignisses für ein vergleichbares Fahrzeug hätte aufbringen müssen. Hierzu werden wenn möglich die Verkaufspreise des seriösen Kfz-Handel zugrunde gelegt.
Was ist der Wiederbeschaffungsaufwand?
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Wann werden Wiederbeschaffungs- und Restwert ermittelt?
Ab wann Aussagen zu Wiederbeschaffungs- und Restwert zu treffen sind, ist nicht gesetzlich oder sonstwie verbindlich vorgeschrieben. Allerdings gibt es schon lange die Empfehlung des Goslarer Verkehrsgerichtstages, ab einem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert von etwa 70% eine genaue Aussage zu machen. Die Geschäftsusancen tendieren allerdings zu niedrigeren Verhältnissen. Sind keine Angaben enthalten, so ist eine Ermittlung auch nicht erforderlich.
Was ist regelbesteuert/differenzbesteuert/steuerneutral?
Die Mehrwert- / genauer: Umsatzsteuer muß der private Endverbraucher mit der Rechnung bezahlen. Allerdings bezahlt der diese nicht direkt an das Finanzamt. Dies muß das leistende Unternehmen, welches die Rechnung ausstellt, übernehmen. Im Gegenzug kann das Unternehmen wiederum die für selbst bezogene Leistungen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Stammt die bezogene Leistung von einem anderen – vorsteuerabzugsberechtigten – Unternehmen, so spricht man von Regelbesteuerung.
Stammt die bezogene Leistung jedoch von einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten Privatperson, so kann das Unternehmen selbst keine Vorsteuer absetzen, muß aber dafür auch nur auf die Differenz zwischen erbrachter Leistung und bezogener Leistung die Mehrwertsteuer abführen. Dies nennt man Differenzbesteuerung.
Sind sowohl der Leistungsempfänger als auch der Leistungserbringer nicht
vorsteuerabzugsberechtigt, fällt keine Umsatzsteuer an, die Leistung ist steuerneutral.
Was ist der Restwert?
Der Restwert eines Unfallfahrzeugs ist der Wert, den das Fahrzeug nach Eintritt eines Schadensereignisses noch aufweist. Der genannte Wert ist ein Händlereinkaufswert und vom Aufkäufer brutto zu entrichten.
Woher stammen die Restwerte?
Der Restwert wird entsprechend der Rechtslage und den üblichen Gepflogenheiten durch das Einholen verbindlicher Aufkaufangebote regional ansässiger Aufkäufer ermittelt. Je nach Auftraggeber wird das Fahrzeug zudem in diverse auf Unfallfahrzeuge spezialisierte Restwertbörsen gesetzt, um darüber weitere konkrete Ankaufgebote zu erhalten.
Was mache ich, wenn ich mein beschädigtes Fahrzeug an einen Aufkäufer verkaufen will?
Der in unseren Gutachten angegebene Aufkäufer hat sich verpflichtet, Ihr Fahrzeug kostenlos abzuholen, und zwar innerhalb angemessener Zeit. Sie müssen ihn dazu lediglich anrufen und einen Termin vereinbaren.
Was muß ich beim Verkauf an den Aufkäufer noch beachten?
- Fahrzeug soll abgemeldet werden
- Bei Übergabe sollen folgende Unterlagen bereitgehalten werden:
- Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
- alle Schlüssel
- Code-Karten für Radio / Navi
- Kopie Abmeldegebührenrechnung
- ev. entwertete Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) - Standard-Verkaufsformular verwenden. Wichtige Eintragungen:
- Unfallfahrzeug
- Ausschluß jeglicher Gewährleistung - Abholung erfolgt in der Regel innerhalb von 7-10 Arbeitstagen
- Bezahlung: Ausschließlich Bargeld
Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Die Nutzungsausfallentschädigung gemäß Tabelle Sanden / Danner / Küppersbusch errechnet sich im Wesentlichen aus den Vorhaltekosten eines Fahrzeugs und dessen „Nutzwert“, der jedoch im Allgemeinen nur bei Pkw, Transportern und Krafträdern entsteht. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sind die Vorhaltekosten maßgeblich.
Pkw werden in verschiedene Gruppen eingeteilt, angefangen von A für Kleinwagen bis L für Luxusfahrzeuge. Für jede Gruppe werden gestaffelt die Vorhaltekosten und der Nutzwert standardisiert berechnet. Je nach Alter wird das Fahrzeug zudem in der Gruppe zurückgestuft. Da es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, ist die Nutzungsausfallentschädigung im Normalfall nur bei Haftpflichtschäden relevant.
Was ist der merkantile Minderwert?
In Abgrenzung zum technischen Minderwert für ein nicht mehr instandsetzbares Fahrzeug / Bauteil bezieht sich der merkantile Minderwert auf das vollständig und fachgerecht instandgesetzte Unfallfahrzeug. Er tritt auch bei Weiternutzung des Fahrzeuges ein und ist steuerneutral.
Die merkantile Wertminderung entspricht dabei dem Vermögensverlust, den der
Fahrzeughalter erleidet, wenn er sein vollständig und fachgerecht instandgesetztes Fahrzeug verkaufen will und er aufgrund des subjektiven Argwohns des Aufkäufers über verborgene Mängel einen geringeren Verkaufserlös erzielen kann als sein Fahrzeug in unfallfreiem Zustand erzielen würde. Es kommt zur Berechnung also auf den Veräußerungswert an, nicht auf den Wiederbeschaffungswert.
Der Eintritt einer merkantilen Wertminderung wird begrenzt durch die Schadenshöhe (nach unten Bagatellschaden und nach oben Totalschaden), den Veräußerungswert, die Laufleistung, das Alter, den Reparaturweg (Vorliegen eines erheblichen Schadens, sprich Reparaturen an Strukturbauteilen), Vorliegen von Vor- oder Altschäden, und weitere Faktoren.
Eine eventuelle Wertminderung tritt regelmäßig nur bei Personenkraftwagen (Pkw) und Motorrädern auf. Bei Nutzfahrzeugen kommt es auf Nutzung und Bauart an.
Der Neupreis wird nicht zur Berechnung benötigt, sondern spielt nur zur Beurteilung eine Rolle, ob ab einem bestimmten Wertverlust des Fahrzeugs überhaupt noch eine Wertminderung eintritt und ob diese eventuell durch aufgrund von Neuteilen und Neulackierungen auftretende Wertverbesserungen ausgeglichen wird.
Auf die Laufleistung kommt es ebenfalls an, da sich darüber nicht nur der Wertverlust aufgrund der Alterung, sondern auch der Wertverlust aufgrund der Abnutzung bestimmt. Als Richtwert liegen die Grenzen für den Eintritt einer merkantilen Wertminderung bei einer Laufleistung von 100.000km oder einem Alter von 72 Monaten, können aber je nach Fahrzeug sowohl nach unten als auch nach oben variieren.
Der maßgebliche Zeitpunkt zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung ist der Schadenstag. Der errechnete Wert schließlich stellt die obere Bemessungsgrenze dar, von der bei Vorliegen wertbeeinflussender Faktoren nach unten abgewichen werden kann.
Ich habe ein Leasingfahrzeug. Was muß ich beachten?
Informieren Sie bitte den Leasinggeber über den Eintritt des Schadens und über die Besichtigung durch den Sachverständigen, bevor Sie weitere Entscheidungen insbesondere über die Reparatur treffen.
Warum ist keine Lackangleichung im Gutachten enthalten?
Ob eine Lackangleichung aus technischer Sicht erforderlich ist, hängt zum einen vom Farbton und zum anderen vom Fahrzeugalter ab und muß von Fall zu Fall entschieden werden. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob ein Farbtonausgleich im Bauteil erfolgen kann oder ob angrenzende Bauteile einlackiert werden müssen. Schließlich muß bei älteren Fahrzeugen noch abgewogen werden, ob im Rahmen einer Reparaturlackierung eine derartige Verbesserung des äußeren Anscheins eintritt, so daß diese einen möglichen Farbtonunterschied ausgleicht. Im Kaskoschadensfall wird eine Lackangleichung in der Regel nach den AKB nicht erstattet.
Was bedeutet „vorsteuerabzugsberechtigt“?
Diese Frage ist für die Regulierung der Mehrwertsteuer als „Vorsteuer“ von Belang. Vorsteuerabzugsberechtigt sind Firmen, Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbständige. Privatpersonen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Warum muß ich Ihnen die Mehrwertsteuer bezahlen, obwohl ich eine Abtretungserklärung unterschrieben habe?
Für das ISB Fischmann ist die auf der Rechnung erbrachte Leistung voll umsatzsteuerpflichtige Einnahme. Für den Geschädigten sind unsere Gebühren bei Vorliegen einer Abtretungserklärung ein Schaden, den laut Gesetz der Schädiger nur ohne Mehrwertsteuer ersetzen muß, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Daher müssen Sie uns die Mehrwertsteuer direkt erstatten, können den Betrag jedoch gleichzeitig zu 100% als durchlaufenden Posten beim Finanzamt als Vorsteuer absetzen.