ISB Gutachten

Schadensgutachten

Brandschaden / Achsschaden


Vorgang

Im Vorgang wird der Ablauf der Geschehnisse beschrieben, im Allgemeinen beginnend von der Auftragserteilung bis zur Auftragserledigung. Er enthält Angaben über die Beteiligten, eventuelle Zeugen, vorliegende Akten, Gutachten und andere Anknüpfungstatsachen sowie das Vorgehen des Sachverständigen wie Orts- und Fahrzeugbesichtigungen und ähnliches. Er beinhaltet zudem Art und Umfang des Auftrags.


Hergang

Der Hergang umfaßt den Ablauf der Ereignisse, zu deren Klärung der Sachverständige eingeschaltet wurde, wie zum Beispiel den Unfallhergang.


Fahrzeugdaten / -unterlagen

Diese werden der offiziellen Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II) entnommen. Falls sie nicht vorliegen, wird auf Anschaffungsrechnungen oder Werkstattaufträge zurückgegriffen. Die Fahrzeugidentnummer wird erforderlichenfalls am Fahrzeug überprüft.

Die Ausstattungsmerkmale des Fahrzeuges werden an diesem selbst erhoben, jedoch zumeist unterstützt durch eine „VIN“ (Vehicle Identification Number, deutsch: Fahrzeug-Ident- Nummer, FIN) -Abfrage ergänzt und am Fahrzeug verifiziert. Dies ist mittlerweile fast durchgängig für die am Markt befindlichen Fahrzeuge möglich.


Besichtigung und Freilegung

Die Besichtigung muß zwingend unter ausreichenden Bedingungen erfolgen. Hierzu gehört insbesondere die Zugänglichkeit von außen wie innen sowie akzeptable Lichtverhältnisse. Wir bitten daher alle Fahrzeughalter, hierfür Sorge zu tragen.

Anwesend sein soll stets ein Zeuge, entweder der Fahrzeughalter / Anspruchsteller / Auftraggeber oder bei einer Besichtigung in einer Werkstatt ein verantwortlicher Kundendienst- / Werkstattannahmemeister.

Bei Schäden im Unterbodenbereich sollte das Fahrzeug unter Verwendung einer Hebebühne oder Grube in Augenschein genommen werden können. Falls möglich, sollte das Fahrzeug dazu in eine Werkstatt des Vertrauens verbracht werden. Bei uns im Hause befindet sich zwar keine Hebebühne, es kann jedoch die Hebebühne einer in der Nähe befindlichen Tankstelle / freien Werkstatt in Anspruch genommen werden.

Gegebenenfalls sind zur genauen Tatsachenfeststellung Freilegungsarbeiten erforderlich. Diese dienen allerdings lediglich der erleichterten Ermittlung von Anknüpfungstatsachen und werden nicht vom Sachverständigen in Auftrag gegeben! Im Sinne einer möglichst vollständigen Erfassung der Faktenlage wird allerdings an die Beteiligten appelliert, hier dem Sachverständigen zuzuarbeiten.


Besichtigungszustand

Es wird unterschieden nach unzerlegt, freigelegt, teil- oder ganz zerlegt sowie nach diversen Reparaturstufen. Verkehrssicherheit und Fahrfähigkeit sind für die Ausfalldauer und -kosten von entscheidender Bedeutung. Nach folgenden Kriterien wird unterschieden:

  • verkehrssicher: Fahrzeug kann normal weiterbetrieben werden.
  • bedingt verkehrssicher: Fahrzeug sollte instandgesetzt werden, Fahrt zur Werkstatt möglich.
  • nicht verkehrssicher: Fahrzeug darf nicht weiter im Verkehr betrieben werden.
  • fahrfähig: Fahrzeug ist aus eigenem Antrieb bewegbar.
  • bedingt fahrfähig: Fahrzeug ist nur über kurze Strecken bewegbar.
  • nicht fahrfähig: Fahrzeug ist nicht mehr bewegbar.
  • rollfähig: Alle Räder sind frei beweglich, Lenkung ist gangbar.
  • nicht rollfähig: Fahrzeug muß mit Hilfsmitteln bewegt werden.

Diese Beurteilungen beziehen sich stets nur auf das in Rede stehenden
Unfallschadensereignis. Auf Einschränkungen, die auf andere, weiter zurückliegende oder gar nachfolgende Ursachen zurückzuführen sind, wird gesondert hingewiesen.

Sollte das Fahrzeug seit Eintritt des in Rede stehenden Ereignisses Veränderungen erfahren haben, wird darauf gesondert hingewiesen. Dies gilt insbesondere für Notreparaturen.


Notreparatur

Sollte ein beschädigtes Fahrzeug nicht uneingeschränkt fahrfähig und verkehrssicher sein, überprüft der Sachverständige, ob mit vertretbarem Aufwand eine Notreparatur zu deren Wiedererlangung durchgeführt werden kann. Die Kosten hierfür werden überschlägig geschätzt und sind nicht Teil der Reparaturkostenkalkulation.


Vorschäden und Altschäden

Nicht reparierte Altschäden sind Schäden, die über das normale, altersbedingte Maß an Gebrauchs- und Verschleißspuren hinausgehen und deren Beseitigung einen nennenswerten Reparaturaufwand erfordert. Dies beginnt bei Bagatellschäden wie Parkdellen und Parkkratzern und reicht bis hin zu Unfallschäden, Schäden durch äußere Einflüsse wie Hagel, aber auch altersbedingte Schäden wie Undichtigkeiten und Rost.

Vorschäden sind Altschäden, die instandgesetzt wurden. Diese werden in der
Reparaturkalkulation und dem Fahrzeugwert nur dadurch berücksichtigt, ob bei dem aktuellen Schadensereignis Mehraufwendungen für die Reparatur erforderlich sind oder Wertverbesserungen am Fahrzeug eintreten.

Zur Erfassung werden neben der genauen Inaugenscheinnahme von Indizien wie Staubkorneinschlüssen und Schleifspuren an Lackierungen, Lackkanten, Lackstaub, Bearbeitungsspuren an Befestigungselementen, auffällige Unterschiede im Grad der Gebrauchsspuren u.ä. auch Hilfsmittel eingesetzt wie ein Lackschichtdickenmeßgerät oder ein Endoskop zur Erhellung unzugänglicher innenliegender Stellen.


Schadensbeschreibung

Die Schadensbeschreibung ist ein Hauptbestandteil eines Schadensgutachtens.
Dementsprechend erfolgt hier eine detaillierte fortlaufende Beschreibung des Schadens nicht nur bestehend aus der Aufzählung beschädigter Teile, sondern der genauen Ausprägung, des Verlaufs, der Stärke, der Anordnung, Länge, Höhe und Tiefe der Beschädigungen. Nötigenfalls wird der Schaden geometrisch vermessen.

Von größter Bedeutung ist hierbei die Feststellung von Fremdmaterialantragungen wie Farbe, Lack, Kunststoff oder Gummi, aus welchen später sichere Schlüsse über den Ablauf des Geschehens geschlossen werden können.


Plausibilität / Zuordnung der Spuren

Die Zuordnung festgestellter Spuren zu einem behaupteten Schadenumfang wird bei der Erfassung des Schadens soweit möglich stets gleichzeitig vorgenommen. Erforderlichenfalls wird im Rahmen einer Schadensbegutachtung noch explizit dazu Stellung genommen.

Insbesondere bei unklarer Sachlage ist manchmal noch die Besichtigung der Unfallörtlichkeit und oder des unfallgegnerischen Fahrzeugs, teilweise auch in Form einer Gegenüberstellung vonnöten, um behauptete oder tatsächliche Schäden auch widerspruchsfrei zuordnen zu können. Aufgrund des hohen Aufwands ist hierfür aber ein eigenes Beweissicherungsgutachten erforderlich.


Reparaturkostenkalkulation

Für Schadensgutachten wird im ISB Fischmann seit Jahrzehnten das „Audatex“-
Kalkulationsprogramm verwendet. Die Kalkulation umfaßt dabei alle bei der Besichtigung erkennbaren Schäden sowie solche, die sich aus dem Schadensbild technisch zwingend ergeben und deren Vorhandensein auf den Kenntnissen und Erfahrungssätzen des Sachverständigen beruht.

Der Sachverständige gibt hierbei lediglich den Reparaturweg vor. Die dafür erforderlichen Arbeitswerte (AW) beruhen soweit nicht anders gekennzeichnet auf Vorgaben des Herstellers und sind von diesem zu Arbeitspositionsnummern zusammengefaßt. Der Arbeitsaufwand bei Richtarbeiten wird vom Sachverständigen nach dem erforderlichen Reparaturaufwand vorgegeben und ist mit einem „ * “-Zeichen gekennzeichnet.

Die Lackierungskosten werden entweder nach Herstellervorgaben kalkuliert oder nach Schwacke/AZT. Hierbei handelt es sich um eine alternative Berechnungsmethode, die nach Empfehlung des Zentralverbands des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) für die Reparatur in den meisten markenungebundenen Fachwerkstätten angewandt wird und auch bei fiktiver Schadensabrechnung zum Tragen kommt.

Die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile sind soweit vorhanden mit Ersatzeilnummern des Herstellers versehen. Die Ersatzteilpreise entsprechen den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers. Aufgrund der freien Preisgestaltung durch die Reparaturbetriebe können im konkreten Reparaturfalle Abweichungen zur UPE auftreten.

Die Reparaturkostenkalkulation dient der Bemessung der Schadenshöhe. Diese wird begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs oder der beschädigten Sache vor Eintritt des Schadensereignisses. Dieser Wert wird dann für die Schadenshöhe relevant und nicht mehr die Reparaturkosten. Liegen die Reparaturkosten weitaus höher als der Wiederbeschaffungswert, erfolgt eine überschlägige Kalkulation.


Reparaturweg

Der in der Kalkulation enthaltene Reparaturweg gewährleistet eine vollständige sowie fach- und sachgerechte Reparatur nach dem aktuellen Stand der Technik. Hierbei wird unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Sicherheitsaspekte sowohl aus Wirtschaftlichkeitsgründen, als auch aus Gründen der Werterhaltung und Ressourcenschonung stets der Leitsatz „Instandsetzen vor Erneuern“ angewandt.


Hagelschäden

Hagelschäden werden im ISB Fischmann nach dem System „Hagel Expert“ kalkuliert. Hierin enthalten ist die lackierungsfreie Reparatur nach der „sanften Methode“. Die Hageldellen werden dabei mit geeignetem Werkzeug von innen „ausmassiert“, bis die Karosserieform wieder die ursprüngliche Kontur aufweist.

Der Aufwand bemißt sich dabei nach Anzahl, Größe und Lage der Beschädigungen. Hierfür wurde von einigen auf Hagelschadenreparatur spezialisierte Instandsetzungsfirmen in Abstimmung mit den Versicherern eine AW-Tabelle erarbeitet, die Grundlage der Hagel-Expert-Kalkulation ist. Demontagearbeiten zur Freilegung werden ebenfalls berücksichtigt, ebenso Mehraufwand für schlecht instandzusetzende Aluminium-Karosserieteile.

Falls ein Ausmassieren von innen nicht möglich ist, bspw. bei geschlossenen Profilen, kann die Delle auch von außen herausgezogen werden, indem ein Zuganker auf die beschädigte Stelle geklebt wird und nach dem Aushärten des Klebers die Stelle mit einem Zughammer herausgeschlagen wird. Dies hat zudem den Vorteil, daß keine Demontagearbeiten anfallen, allerdings muß in der Regel die zu weit herausgeschlagene Delle wieder leicht nach innen zurückverformt werden. Diese Methode ist bei nachlackierten Stellen nicht anwendbar.

Die Grenzen der Anwendung liegen zudem darin, daß bei extrem starken Hageleinschlägen die Lackierung reißen kann, weshalb man in diesem Fall das Blech nur zum Lackieren vordrücken kann („push to paint“). Je nach Stärke des Schadens kann auch ein Neuersatz des Bauteils erforderlich werden.

Ebenfalls nicht anwendbar ist die Methode auf nicht metallische, nicht plastisch
deformierbare Kunststoffe oder auf die Sandwichaußenhaut von Wohnwagen und Wohnmobilen. Hier kommt, falls die Blechaußenhaut nicht separat ausgetauscht werden kann, als Instandsetzung nur das Spachteln und Füllern der Dellen mit anschließendem Lackieren in Frage, wobei sich der Aufwand auch hier nach Anzahl und Größe der Beschädigungen bemißt, welche vom Sachverständigen erfaßt werden.


Wildschäden

Wenn vorhanden, werden Wildspuren gesichert und dem Versicherer übersandt. Sind keine Wildspuren vorhanden, erfolgt eine Stellungnahme zur Plausibilität. Der Versicherungsnehmer wird gebeten, vom zuständigen Revierförster eine Wildbescheinigung anzufordern und diese direkt an den Versicherer weiterzuleiten.

 

Reparaturkosten bei konkreter / fiktiver Schadensabrechnung

Liegt ein unterschriebener Reparaturauftrag vor, so werden die Stundenverrechnungssätze der Reparaturwerkstatt für Mechanik / Elektrik / Karosserie / Lackierung, soweit erforderlich, berücksichtigt, ebenso die dort anfallenden und notwendigen Nebenkosten wie Verbringung zur Lackierung, Richtwinkelsatzmiete oder Teilepreisaufschläge auf die Herstellerpreise.

Liegt kein Auftrag vor und soll fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, verwenden wir die im hiesigen Raum üblichen Stundenverrechnungssätze gebundener wie freier Reparaturwerkstätten. Nebenkosten wie Verbringungskosten, Teileaufschläge u.a. werden nur berücksichtigt, wenn sie auch zwingend zur Instandsetzung notwendig sind.

Nicht berücksichtigt werden Sonderkonditionen oder Rabatte, die diverse Versicherer mit bestimmten Reparaturbetrieben ausgehandelt haben, da es sich hier nicht um Preise des allgemeinen, frei zugänglichen Reparaturmarktes handelt.

Somit ist gewährleistet, daß die vom ISB Fischmann ermittelten Reparaturkosten zu einer fachlich und sachlich einwandfreien nach dem aktuellen Stand der Technik durchgeführten Reparatur führen. Zum Nachweis können geeignete Reparaturwerkstätten benannt werden.


Demontagerisiko / Reparaturrisiko

In manchen Fällen ist nicht sicher auszuschließen, ob sich nach Demontage des Fahrzeugs noch weitere Schäden herausstellen. Ist davon mit einer höheren Wahrscheinlichkeit auszugehen, wird der Fahrzeughalter darum gebeten, sein Fahrzeug in einer geeigneten Reparaturwerkstatt freilegen zu lassen. Geschieht dies nicht, erfolgt im Gutachten ein Hinweis.

Selbst in demontiertem Zustand ist in seltenen Fällen nicht auszuschließen, daß weitere nicht sichtbare Schäden eingetreten sind, wie zum Beispiel defekte elektronische Bauteile oder Verschiebungen in der Achsgeometrie, was sich erst im Laufe einer Reparatur herausstellt. Auch hierzu erfolgt ggf. ein Hinweis.


Schadenserweiterung und Nachbesichtigung

Im Falle der Schadenserweiterung ist der Sachverständige sofort zu benachrichtigen. Zu erneuernde Ersatzteile sind bis zur Überprüfung durch den Sachverständigen aufzubewahren. Mehraufwendungen an Arbeit und Lackierung sind ebenfalls mit dem Sachverständigen abzustimmen. Im Falle einer Schadenserweiterung erfolgt ein Gutachtennachtrag. Je nach Ausmaß wird das Fahrzeug nachbesichtigt.


Reparaturnachweis

Wird das Fahrzeug repariert, ohne daß eine Rechnung als Reparaturnachweis vorliegt, wird empfohlen, den Sachverständigen mit der Nachbesichtigung des instandgesetzten Fahrzeugs zu beauftragen. Hierbei ist der tatsächlich durchgeführte Reparaturumfang detailliert darzulegen und ggf. Anschaffungsrechnungen für Ersatzteile vorzulegen. Dies ist nicht nur als Nachweis für die Abrechnung im Haftpflichtschadensfall von Belang sondern auch als Beleg für zukünftige Schadensereignisse außerordentlich wichtig.


Wiederbeschaffungswert

Falls möglich, wird zunächst eine Bewertung nach der Schwacke-Liste erstellt. Dieser errechnete Durchschnittswert für unfallfreie Fahrzeuge im seriösen Gebrauchtwagenhandel ergibt sich aus dem Grundpreis der aktuell gültigen Schwacke-Gebrauchtwagenliste, korrigiert um Zulassungsmonat, Ausstattung, Laufleistung, eventuell vorhandene Vor- / Altschaden, örtliche Marktlage, Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nach §29 StVZO sowie alle weiteren marktbeeinflussende Faktoren.

Zur Überprüfung des Wiederbeschaffungswertes wird danach eine Online-Marktrecherche bei den gängigen Internet-Fahrzeugbörsen durchgeführt. Hierzu wird eine ausreichend hohe Anzahl an Fahrzeugen in möglichst geringem Umkreis mit möglichst hoher Anzahl an Übereinstimmungen in den preisbildenden Eigenschaften ermittelt.

Die einzelnen Ausstattungsmerkmale werden dann verglichen und für etwaige Abweichungen analog der Schwacke-Korrekturtabellen Zu- oder Abschläge vorgenommen.

Aus der Preisspanne für die tatsächlichen Verkaufsangebote wird schließlich unter Berücksichtigung eventueller weiterer Besonderheiten; wie: durchgeführte Reparaturen, Abweichungen vom durchschnittlichen Erhaltungszustand sowie der örtlichen Marktlage im besonderen sowie dem errechneten Schwacke-Vergleichs-Wert der in unserem Gutachten angegebene Fahrzeugwert gemittelt. Vor-/und Altschäden sowie durchgeführte Reparaturen
werden nicht mit dem Gesamtpreis, sondern lediglich anteilig entsprechend der Wertigkeit berücksichtigt.


Gebrauchswert

Übersteigen die Vor- und / oder Altschäden des Fahrzeugs bereits vor Eintritt des Schadensereignisses den Fahrzeugwert, d.h. liegt bereits zuvor ein Totalschaden vor, verfällt der Fahrzeugwert dadurch nicht von vornherein auf Null. Ist das Fahrzeug weiterhin in verkehrssicherem und fahrfähigem Zustand, ist ihm ein Gebrauchswert zuzugestehen, der vorwiegend abhängig ist von der verbleibenden Betriebsdauer bis zur nächsten Hauptuntersuchung, und, falls diese absehbar bestanden wird, sogar darüber hinaus.


Mehrwertsteuer

Ob und ggf. in welcher Höhe der in unseren Gutachten angegebene Bruttobetrag des Wiederbeschaffungswertes eine Mehrwertsteuer enthält, wird anhand der zuvor konkret ermittelten Verkaufsangebote zur Ermittlung des WBW-Betrages bestimmt. Maßgebend ist dabei, welche Besteuerung überwiegt. Folgende Unterscheidungen sind zu treffen:

  • Regelbesteuert: mit 19% MwSt. ausweisbar (Dienst-/Geschäftsfahrzeug Verkauf durch Händler)
  • Differenzbesteuert: mit 2,5% MwSt. ausweisbar (privater Vorbesitzer, Verkauf durch Händler)
  • Steuerneutral: ohne ausweisbare MwSt. (reiner Privatmarkt)

Im Haftpflichtschadensfall ist die Mehrwertsteuer nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie auch tatsächlich anfällt. Im Kaskoschadensfall kommt es auf die vereinbarten Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) an.


Restwert

Der in unseren Gutachten angegebene Restwert stellt ein verbindliches Kaufangebot für das (unfall-) beschädigte Fahrzeug dar. Der Restwert bezieht sich auf den Zustand, wie das Fahrzeug durch den Sachverständigen besichtigt und dokumentiert wurde. Nachträgliche Veränderungen, z.B. der Ausbau von Radio oder Rädern gehen zu Lasten des Verkäufers. Nach Ablauf der Gebotsbindefrist ist der Aufkäufer an sein Angebot nicht mehr gebunden.

Die Kontaktdaten des Aufkäufers sind im Gutachten angegeben. Da dem Aufkäufer die persönlichen Daten des Fahrzeugeigentümers nicht weitergegeben werden, muß dieser sich mit dem Aufkäufer selbst in Verbindung setzen, wenn er sein Fahrzeug verkaufen will. Die Abholung ist kostenlos.
Berechtigt zum Verkauf des Fahrzeuges ist nur der Eigentümer. Es besteht jedoch keine Pflicht des Eigentümers, das Fahrzeug an diesen Aufkäufer zu verkaufen oder es überhaupt zu verkaufen. Das Angebot dient nur dem Nachweis des Restwerts. Vor dem Verkauf ist es ratsam, sich mit dem regulierenden Versicherer in Verbindung zu setzen.


Reparaturfreigabe / Reparaturwürdigkeit

Der Sachverständige erteilt grundsätzlich keine Reparaturfreigabe. Diese erfolgt nur durch den Auftraggeber. Sachverständigerseits wird nur zur Frage der Reparaturwürdigkeit Stellung genommen.


Reparaturdauer

Die angegebene Reparaturdauer umfaßt die reine Dauer ab Auftragserteilung bis zur Fertigstellung des Fahrzeugs und wird vom Sachverständigen unter Berücksichtigung der Schadensschwere (z.B. Richtbankarbeiten), Ersatzteilbeschaffung oder Reparaturablauf (z.B. Verbringung zu externem Lackierer) prognostiziert.

Sie wird in Arbeitstagen, also ohne Wochenenden und Feiertage angeben. Die reine Reparaturdauer umfaßt also nicht die Dauer vom Schadenseintritt bis zur Auftragserteilung.

Die Schätzung erfolgt für eine zügige Reparatur ohne Unterbrechung. Engpässe aufgrund verzögerter Teilelieferungen, Ferienzeiten oder Überlastung können zu einer längeren Reparaturdauer führen, sind jedoch nicht eingerechnet.


Wiederbeschaffungsdauer

Die Wiederbeschaffungsdauer wird geschätzt als Dauer bis zur Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges und wird anders als die Reparaturdauer in Kalendertagen, also inklusive Wochenenden und Feiertagen angegeben. Sie hängt ganz maßgeblich ab von der Marktgängigkeit des zu ersetzenden Fahrzeuges und kann von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen reichen. Die Wiederbeschaffungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Geschädigten über den Eintritt eines Totalschadens.

Im allgemeinen wird der Sachverständige wenn nicht gleich vor Ort, so doch spätestens nach Gegenüberstellung der ermittelten Werte den Geschädigten darüber informieren, ob ein Totalschaden eingetreten ist, oder nicht.


Mietwagen / Nutzungsausfall

Im Haftpflichtschadensfall richtet sich Dauer der Gestellung eines Ersatzfahrzeuges nach der Reparaturdauer oder der Wiederbeschaffungsdauer für ein gleichwertiges und gleichartiges Fahrzeug. Ob die vorherige Zeitspanne zwischen Schadenseintritt und Reparaturbeginn / Kenntnis eines Totalschadens hinzuzurechnen ist, hängt davon ab, ob das Fahrzeug zuvor fahrfähig und verkehrssicher war.

Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, kann statt dessen ein Nutzungsausfall für Reparaturdauer / Wiederbeschaffungsdauer entstehen. Die Höhe der täglichen Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich anhand der Nutzungsausfalltabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch je nach Typ und Alter des beschädigten Fahrzeuges in allein 11 verschiedenen Kategorien für Pkw.


Merkantile Wertminderung nach Halbgewachs

Eine Angabe zur merkantilen Wertminderung erfolgt im Allgemeinen nur im
Haftpflichtschadensfalle, da nur hierüber reine Vermögensschäden auf gesetzlicher Grundlage entschädigt werden. Bei Schäden, die über die Kaskoversicherung laufen, entscheiden die Vertragsbedingungen. Weiterhin entsteht eine merkantile Wertminderung nicht automatisch mit jedem eintretenden Schadensereignis. Der Betrag der Wertminderung ist steuerneutral.

Im ISB Fischmann erfolgt die Bemessung seit jeher nach der Methode Halbgewachs. Sie stellt die am besten geeignete Möglichkeit dar, um einen theoretisch auftretenden merkantilen Minderwert zu ermitteln, da sie außer der Gesamthöhe der Reparaturkosten und dem Fahrzeugwert anders als andere Methoden sowohl Fahrzeugalter, Laufleistung, das Verhältnis von Veräußerungswert zu Neupreis, als auch das Verhältnis der Arbeitskosten zu den Ersatzteilkosten berücksichtigt.

Der Grund für die Berücksichtigung dieser zusätzlichen Faktoren ist der, daß es für den Veräußerungswert einen entscheidenden Unterschied darstellt, ob beschädigte Fahrzeugteile durch Neuteile ersetzt oder instandgesetzt werden, ob durch Neuteile eine ausgleichende Wertverbesserung eintritt, oder ob es sich überhaupt um einen erheblichen Schaden handelt, bei dem ein Minderwert erst entsteht.

Eine schlichte Schätzung des Minderwertes bzw. eine Berechnung anhand eines wie auch immer gearteten Prozentsatzes der Reparaturkosten ist nicht geeignet, die merkantile Wertminderung exakt zu beschreiben.


Abrechnungsart

Solange kein Totalschaden eingetreten ist, hat der Geschädigte die Wahl, ob der Schaden auf Rechnung repariert wird und der regulierende Versicherer die Reparaturrechnung ausgleichen soll oder ob der Schaden auf Basis der im Gutachten ermittelten Werte fiktiv abgerechnet werden soll.

Wenn dies zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht klar ist, wird der Geschädigte darum gebeten, diese Entscheidung dem Versicherer direkt mitzuteilen.

Im Totalschadensfall besteht kein Wahlrecht. Ausnahme: Totalschäden im Rahmen der sog. 130%-Grenze bei Haftpflichtschäden.


Fotos

Zur Dokumentation werden grundsätzlich mehrere Übersichtsaufnahmen gefertigt, die das Objekt im Ganzen zeigen. Spuren, Schadensausmaß oder technische Details werden in Großaufnahmen festgehalten. Die Papiere und der Kilometerstand werden ebenfalls fotographisch erfaßt, ebenso ein vorliegendes Kundendienstscheckheft oder etwaige Reparatur- und Anschaffungsrechnungen.

Je mehr Unterlagen dem Sachverständigen vorliegen, um so umfassender, genauer und damit letztlich „besser“ im Sinne der Wahrheitsfindung und Tatsachenfeststellung wird sein Ergebnis ausfallen! Alle Aufnahmen werden in unbearbeitetem Originalzustand archiviert und werden dem Auftraggeber wenn gewünscht als digitale Bilddateien zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt.


Verwendung

Die Gutachten des ISB Fischmann werden einzig und allein zur Verwendung durch den Auftraggeber erstellt. Die Weitergabe an die Reparaturwerkstatt ist ausdrücklich erwünscht, wenn das Fahrzeug instandgesetzt werden soll. Die Weitergabe an Dritte ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses ist ausdrücklich untersagt. Es ist Dritten ohne ausdrückliche Erlaubnis zudem untersagt, die Gutachten des ISB Fischmann für eigene Zwecke zu verwenden und daraus Nutzen zu ziehen.

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